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Ihre Fragen zum Antragsprozess

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Gern nehmen wir weitere Fragen auf und freuen uns über Ihre Hinweise per E-Mail unter office@transferbonusdesign.de
Der Transfer Bonus Design bezuschusst den Transfer von Design-Know-How von Unternehmen der Designbranche und von Hochschulen in kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen der Sozialen Ökonomie. Ziel ist es, kleinen und mittleren Unternehmen und Sozialunternehmen den Zugang zu Designleistungen zu erleichtern und so ihre Innovationsfähigkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Produkten und Dienstleistungen zu stärken. Das Programm soll die Entwicklung neuer Produkte oder Dienstleistungen von der Idee bis zur Marktfähigkeit sowie erhebliche qualitative Verbesserungen bestehender Produkte und Verfahrensweisen unterstützen. Ziel ist die möglichst frühzeitige Einbindung von Unternehmen der Designbranche oder von designerischer Fachkompetenz der Hochschulen, um die Produkte und Dienstleistungen besser an die Bedürfnisse der Nutzer und des Marktes anzupassen.
Gefördert werden kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen (KMU), die nach den aktuellen Regelungen der Gemeinschaftsaufgabe »Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur« (GRW) förderfähige Tätigkeiten ausüben (siehe hierzu die Positivliste zu GRW (ab 01.01.2023) sowie Unternehmen der Sozialen Ökonomie, sofern sie die Voraussetzungen nach den Ziffern 3.2 bis 3.5 der neuen Richtlinie erfüllen. Antragsberechtigt im Sinne der Förderrichtlinie sind rechtlich selbständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen der Sozialen Ökonomie, bei denen die Gewinnmaximierung kein primäres Ziel ist. Als KMU gilt ein Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Vorjahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR, das sich zu weniger als 25% des Kapitals oder der Stimmanteile in unmittelbarem oder mittelbarem Besitz eines oder mehrerer Unternehmen befindet, die ihrerseits diese Bedingungen nicht erfüllen. Die antragstellenden Unternehmen müssen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebstätte, in Berlin haben.
Anträge sind durch die Unternehmen bei dem Projektträger, der zukunft im zentrum GmbH, unter Verwendung der Standardvordrucke zu stellen. Es sind die in dem jeweiligen gültigen Antragsvordruck genannten Unterlagen (vor allem Leistungsbeschreibung, 3 schriftliche Angebote von Designdienst-leistern, Ergebnis der Angebotseinholung) beizufügen. Anhand des Antrags und der beigefügten Unterlagen wird die Einhaltung der Fördervoraussetzungen (KMU-Status, »De-minimis«-Beihilfe, Betriebsstätte/Sitz Berlin, GRW-Fördervoraussetzung) geprüft. Wenn die formelle Prüfung des Antrags positiv abgeschlossen werden konnte, wird der Antrag mit der Leistungsbeschreibung sowie dem Bewertungsformular an die Gutachter weitergeleitet. Ggf. können vom Antragsteller Nachbesserungen vorgenommen werden. Durch eine Mehrheitsentscheidung von drei externen Gutachtern ergeht der Bewilligungsbescheid oder der Ablehnungsbescheid. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Das geförderte Projekt ist innerhalb von 6 Monaten abzuschließen. Es sind ein Verwendungsnachweis, eine Projektdokumentation und Angaben für die Evaluation einzureichen.

Alle entsprechenden Formulare finden Sie hier.


Bei dem Projektträger sind zur Antragstellung folgende Unterlagen einzureichen:

  • TransferBonusDesign-Antragsformular
  • Kopie Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug (nicht älter als 12 Monate)
  • Mindestens 3 vergleichbare schriftliche Angebote der Designdienstleister (in deutscher Sprache)
  • Vermerk über die Auswahl des Designdienstleisters
  • Projektbeschreibung/Leistungsbeschreibung
  • KMU- Erklärung verflochtener Unternehmen (nur erforderlich, wenn das antragstellende Unternehmen mit anderen Unternehmen verflochten ist
  • bei Unternehmensgründung in den letzten 2 Jahren ist ein Businessplan (oder analoge Unterlagen) aus dem das Geschäftsmodell, die Finanz-, Umsatz- und Liquiditätsplanung hervorgehen einzureichen

Eine Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn vor Antragstellung mit dem Vorhaben begonnen wurde, d.h. der Auftrag an den Designdienstleister erteilt wurde.

Alle entsprechenden Formulare finden Sie hier.

NACE steht für Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne. Es handelt sich um eine Klassifikationssystematik, die in der Europäischen Union (EU) verwendet wird, um Wirtschaftszweige und Aktivitäten zu kategorisieren.
Die Zuordnungsnummern im NACE sind als Codes bekannt. Jeder Wirtschaftszweig und jede Aktivität wird durch einen spezifischen alphanumerischen Code repräsentiert. Diese Codes sind in der NACE-Klassifikation eindeutig und dienen dazu, die verschiedenen Sektoren und Tätigkeiten zu identifizieren. Bei der Zuordnung des eigenen Unternehmens bietet es sich an, sich erst an der groben Struktur (S. 61) zu orientieren und das Unternehmen dann in der detaillierten Struktur (ab S. 65) einem eindeutigen Code zuzuordnen. Dabei ist die aktuell zu verwendende Version die NACE Rev. 2, welche auch hier im Downloadbereich zu finden ist: NACE rev2.pdf
Eine De-minimis-Beihilfe ist ein Begriff aus dem Subventionsrecht der Europäischen Union. Beihilfen beziehungsweise Subventionen eines EU-Mitgliedstaates an ein Unternehmen bedürfen der Genehmigung durch die Europäische Kommission, wenn sie sich wettbewerbsverzerrend auswirken können. Nach der Mitteilung der Kommission vom 6. März 1996 gelten als De-minimis-Beihilfen die Beihilfen, die von einem Mitgliedstaat an ein Unternehmen vergeben werden und deren Betrag als so geringfügig anzusehen ist, dass sie sich nicht wettbewerbsverzerrend auswirken. Folglich sind sie von der Anwendung der Wettbewerbsregeln ausgenommen. Eine De-minimis-Beihilfe ist auf Grund ihres Volumens nicht genehmigungspflichtig, kann jedoch von der Kommission kontrolliert werden. Bei bewilligten Zuwendungen ab dem 01.01.2024 handelt es sich um De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
Der maximal zulässige Gesamtbetrag solcher Beihilfen beträgt innerhalb von drei Jahren 300 TEUR. Bei dem zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren handelt es sich um einen rollierenden Zeitraum. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden: z. B. am 07.07.2024 beginnt die Frist am 07.07.2021, am 08.10.2024 beginnt die Frist am 08.10.2021.
Ab dem Jahr 2026 sind alle gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister zu erfassen, in dem u. A. die Tätigkeit des Unternehmens nach der sog. "NACE-Klassifikation" übermittelt wird.
(Hinweis: Bei bewilligten Zuwendungen bis zum 31.12.2023 handelt es sich um De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.)

Der Transfer von Design wird nur in der Richtlinie vorgesehenen Standardvariante (70 % des Projektvolumens) gefördert. Als Zuschuss können maximal 15.000 Euro gewährt werden. Das Projektvolumen bzw. das Angebot des Designdienstleisters unterliegt keiner Betragsgrenze. Ist das Auftragsvolumen jedoch höher als 21.428 Euro, beträgt der Förderbetrag 15.000 Euro.

Beispiel:
Auftrags- bzw. Projektvolumen = 30.000 Euro 70% Fördersatz bei der Standardvariante = 21.000 Euro, da der Förderhöchstbetrag jedoch bei 15.000 Euro liegt, beträgt der gewährte Fördersatz 50%.

Die förderfähigen Ausgaben beziehen sich bei Fördermittelempfängern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, immer auf den Nettoauftragswert. Die Differenz zwischen Netto- und Bruttobetrag muss vom Fördermittelempfänger temporär als (Teil des) Eigenanteil(s) getragen werden, bis die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht wird.

Beispiel:
Auftrags- bzw. Projektvolumen = 25.000 Euro (Netto), 19 % Umsatzsteuer = 4.750 Euro = 29.750 Euro (Brutto)
70% Förderung auf 25.000 Euro = 17.500 Euro,
ABER: Förderhöchstbetrag = 15.000 Euro
(entspricht einem Fördersatz von 60%)

Zusammensetzung des Eigenanteils: 10.000 Euro (Differenz zw. Förderbetrag und Netto-Auftragsvolumen) + 4.750 Euro Steuern = 14.750 Euro (Eigenanteil).

Designdienstleister sind in der Regel selbständige Unternehmen der Designbranche. Es können aber auch Hochschulen mit ausgewiesener Designkompetenz beauftragt werden. Die Designdienstleister müssen Sitz/Betriebsstätte in Berlin oder/und Brandenburg haben. Gefördert werden lediglich Dienstleistungen von rechtlich vom Antragsteller unabhängigen, selbständigen Unternehmen. Die beauftragten Unternehmen, dazu gehören auch Einzelunternehmen, müssen über Erfahrung und Sachkompetenz verfügen; diese ist durch mindestens eine Referenz in einem vergleichbaren Gebiet nachzuweisen.

www.idz.de

www.creative-city-berlin.de

www.designszeneberlin.de

www.berlindesign.net

Das zu beauftragende Designunternehmen ist durch eine freihändige Vergabe zu ermitteln. Es sind mindestens 3 vergleichbare Angebote einzuholen. Bei der Angebotseinholung sind neben der Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Zuschlagskriterien und deren Wichtung zu übergeben. Alle Bieter müssen die Expertise für die nachgefragte Dienstleistung nachweisen können. Die Angebote müssen so detailliert aufgestellt werden, dass der Inhalt der einzelnen Arbeitsschritte erkennbar wird und jedem Arbeitspaket ein Zeitaufwand sowie die entsprechenden Kosten zugeordnet werden.

Die vorliegenden Angebote werden nach dem festgelegten, einheitlichen Kriterienkatalog bewertet. Auch wenn die projektspezifische Anpassung der Kriterien erfolgen kann, sollten auf jeden Fall die fachliche Qualifikation und der Preis berücksichtigt werden. Aus dieser Bewertung ergibt sich dann ein Ranking, nach dem die Auswahl des potentiellen Dienstleisters erfolgt. Die Auswahlentscheidung wird im Vergabevermerk detailliert dokumentiert, unterschrieben und mit den Antragsunterlagen eingereicht.

Auszuwählen ist prinzipiell das wirtschaftlichste Angebot, was nicht zwangsläufig das billigste sein muss.

Hier ein Beispiel eines möglichen Bewertungsschemas (die Kriterien, deren Anzahl und Wichtungen sind projektspezifisch anzupassen):

Kriterien Wichtung Bieter A Bieter B Bieter C Bieter D
Punkte Wertung Punkte Wertung Punkte Wertung Punkte Wertung
1. fachl. Qualifikation 50% 10 5,00 8 4,00 5 2,50 10 5,00
2. Preis 25% 5 1,25 10 2,50 2 0,50 8 2,00
3. zeitl. Verfügbarkeit 15% 3 0,45 7 1,05 10 1,50 5 0,75
4. Detaillierung Angebot 10% 8 0,80 4 0,40 5 0,50 8 0,80
Summe Wertung 26 7,50 29 7,95 22 5,00 31 8,55
Ranking 3 2 4 1

Punktvergabe von 1 bis 10 aufsteigend

Ein entsprechendes Muster finden Sie hier.

Es werden Ausgaben für externe Entwurfsarbeiten sowie für weitere Leistungen des Designs wie Beratung, Konzeption, Projekt- und Designmanagement gefördert, die darauf ausgerichtet sind, neue oder erheblich verbesserte Produkte, Dienstleistungen und Produktionsverfahren bis zur Markt- bzw. Fertigungsreife auszugestalten. Als Leitlinie, welche Tätigkeiten gefördert werden können, wird auf den Vergütungstarifvertrag Design der Allianz deutscher Designer (AGD) vom 01.10.2015 verwiesen. Die dort unter Nr. 134-143 aufgeführten Tätigkeiten gelten beispielhaft als zuschussfähig, soweit die Produkte innovativ sind.
Dazu gehört auch das Interface- und Interactiondesign für neue softwarebasierte Produkte und Verfahren sowie Service Design.
Das Design von Werbemitteln und Internetseiten wird nicht gefördert. Dies gilt nicht für Internet-Portale, welche ausnahmsweise die Voraussetzungen dieses Förderprogramms erfüllen. (siehe dazu FAQ "Werden Apps und/oder Internet-Portale in diesem Programm gefördert?")
Messe- und Ausstellungsdesign wird nur dann gefördert, wenn das Ziel ein selbständiges, wieder verwendbares Produkt ist. Die Produktion von visuellen Inhalten ist ebenso nicht förderfähig.
Ja, es können auch Aufträge zum Interface- oder Interaction-Design an Dienstleister vergeben werden und die entsprechenden Vergütungen im Rahmen eines Fördervorhabens bezuschusst werden.
Neben dem Antragsformular ist eine Projekt- und Leistungsbeschreibung einzureichen. Die Beschreibung Ihres Projektes hat folgende Punkte zu beinhalten:
  • Das unmittelbare Projektziel / Aufgabenstellung (einschließlich der Einbettung in betriebliche Aktivitäten)
  • Beschreibung des innovativen Produkts / der Dienstleistung
  • Leistungsbeschreibung / Anforderungen an die Designdienstleister
  • Lösungsansatz - Methode zur Bewerkstelligung der Aufgabenstellung (keine Details, da die Aufgabenerfüllung bei dem Designdienstleister liegt)
  • Kostenschätzung
Die Projektbeschreibung soll maximal drei Seiten umfassen. Wir empfehlen, bereits vorab Kontakt mit einem Designdienstleister aufzunehmen, um die Leistungsbeschreibung und Kostenschätzung abzusprechen. Das Einreichen von Nachbesserungen ist möglich.
Bewilligung bzw. Absagen sind durchschnittlich innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der vollständigen Antragsunterlagen möglich.

Die Beteiligung mehrerer Mittelgeber an einem Projekt ist grundsätzlich ausgeschlossen. Beantrage ich also den Design Transfer Bonus für ein bestimmtes in sich geschlossenes Projekt, dürfen keine weiteren Mittel aus anderen Landes- oder Bundesförderprogrammen in dieses Projekt mit einfließen.

Es ist eine Kombination des Design Transfers Bonus mit dem Technologieprogramm Pro FIT möglich, allerdings sind hier nur die technologischen Neu- und Weiterentwicklungen förderfähig, nicht die bei Design Transfer Bonus beantragten Dienstleistungen.

Eine Kumulation des Design Transfer Bonus mit dem Transfer Bonus Wissenschaft für dasselbe Projekt ist nicht möglich.

Das »Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (Pro FIT)« der Investitionsbank Berlin (IBB) unterstützt technologische Neu- oder Weiterentwicklungen.

Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Förderung des Design Transfer Bonus kann maximal drei mal innerhalb von 3 Jahren, grundsätzlich aber höchstens für drei jeweils klar voneinander abgegrenzte Projekte (die aufeinander aufbauen können) bewilligt werden.
Das Projekt ist innerhalb von 6 Monaten nach der Bewilligung abzuschließen. Zum Abschluss ist ein Verwendungsnachweis mit einer Projektdokumentation einzureichen sowie eine online durchgeführte Evaluation auszufüllen, welche Sie nach Abschluss des Projektes per E-Mail erhalten. Das Formular für den Verwendungsnachweis finden Sie hier: 4_TransferBonusDesign_Verwendungsnachweis.pdf.

Um den Innovationsgrad eines Produktes festzustellen muss geklärt werden, ob bereits ähnliche Technologien, Verfahren oder Produkte auf dem Markt angeboten werden. Wenn dies der Fall ist, ist ein Produkt in der Regel nicht innovativ. Allein die Weiterentwicklung und Anpassung bereits bestehender Konzepte ist nicht ausreichend. Die Neuerung muss ein Produkt deutlich vom Markt abheben und ein Alleinstellungsmerkmal begründen.

Der Innovationsgrad im Interface- und Interaktionsdesign zeichnet sich u. a. aus

  • durch den Einsatz neuer, eigenständiger Metaphern im Interface
  • die Entwicklung neuer Interaktionsmuster (z. B. durch Gestik, Bewegung)
  • neue Formen der Navigation und Steuerung im Interface
  • neue Visualisierungsformen oder
  • die Entwicklung eigenständiger digitaler Produkte.

Hinweis: Nicht innovativ sind reine Vermarktungsplattformen, ein Relaunch oder Redesign sind dementsprechend auch nicht förderfähig. Auch die Vermarktung von Dienstleistungen oder entsprechende Apps werden nicht gefördert.

Apps sind grundsätzlich förderfähig, wenn sie originär sind, d. h. auf dem Markt gibt es keine vergleichbaren Angebote. Weiterhin sind Apps förderfähig, wenn dargestellt wird, dass eine erhebliche Verbesserung/Erweiterung bestehender Angebote vorgenommen wird. Bei der Antragstellung sind entsprechende Marktanalysen zu liefern. Apps und Portale, die sich aus Werbeeinnahmen und/oder Provisionen finanzieren sind nicht förderfähig.

Gegenstand der Förderung sind die Designleistungen und nicht die Programmierung. Die Angebote der Dienstleister sind dementsprechend so detailliert einzuholen, dass eine Abgrenzung deutlich wird.

Die Designdienstleistung beinhaltet eine Konzeptionsleistung bezüglich Produkt- und Nutzungserlebnis, Interaktionsführung oder Serviceablauf sowie deren visuelle- und materialspezifische Umsetzung in Bezug auf die vom Auftraggeber:in gestellte Zielsetzung. Eine alleinige Umsetzung von vorgefertigten Maßgaben in Form von Screens, 3D-Modellen bzw. Prototypen, die ein ledigliches Ausführen der Vorgaben bedeutet, ist nicht förderfähig.

Die Designdienstleistung muss einen Beitrag für die Entwicklung des neuen Produktes leisten, der über die reine bedienungsfreundliche Oberflächengestaltung hinausgeht. Das Design muss integraler Bestandteil des Projektentwicklungsprozesses sein und der Einsatz des Designs soll zu einem echten »Mehr« an Innovation führen.

Design bezieht sich auf die optische Gestaltung von Körpern, aber auch auf akustische, olfaktorische (Geruchssinn) sowie haptisch-somatische Aspekte, mithin alles was sinnlich wahrnehmbar ist. Dienstleistungsdesign meint die Gestaltung aller sinnlich wahrnehmbaren Aspekte einer Dienstleistung, mit denen der Kunde an Kontaktpunkten in Berührung kommt. Es umfasst die Gestaltung des räumlichen Umfeldes, der kommunikativen Mittel als auch der materiell-greifbaren Leistungsbestandteile.
Produktdesign umfasst ebenfalls die Gestaltung aller sinnlich wahrnehmbaren Aspekte eines Produktes. Zudem hat es maßgeblichen Einfluss auf die Verständlichkeit, Gebrauchstauglichkeit und den marktwirtschaftlichen Erfolg eines Produktes.

Es müssen bei der Antragstellung mindestens 3 vergleichbare Angebote (in deutscher Sprache) von Dienstleistern aus Berlin oder dem Land Brandenburg für das Vorhaben eingereicht werden.

Diese Angebote sind von Dienstleistern einzuholen, die die entsprechende Qualifikation für das beantragte Vorhaben nachweisen können und deren Angebot den erwarteten Leistungsanforderungen des Antragstellers entsprechen. Die Qualifikation der Dienstleister ist nachzuweisen. Dies kann durch Hinweis auf eine Webseite des Bieters erfolgen, durch das Beifügen von Referenzen zu realisierten Aufträgen analog zu den angefragten Leistungen o. ä..

Die Angebote müssen eine inhaltliche Beschreibung der einzelnen Arbeitspakete enthalten zu denen der jeweilige Arbeitsaufwand, Stunden- oder Tagessätze und der Gesamtpreis (Mengen- und Wertegerüst) auszuweisen ist.

Zum Abschluss des Fördervorhabens reicht der Begünstigte neben dem Formular »Verwendungsnachweis«, einem kurzen Bericht und dem Evaluationsbogen, die Rechnungen des Designdienstleisters im Original und die entsprechenden Zahlungsnachweise ein. Nach Prüfung der Unterlagen und Feststellung der förderfähigen Ausgaben durch den Programmträger veranlasst dieser die Fördermittelauszahlung in einem Betrag an den Begünstigten. Der Begünstigte muss die Ausgaben für den Dienstleister vollständig vorfinanzieren.

Ab dem Bewilligungsjahr 2013 ist es im Falle von Zuwendungen für die/den AntragstellerIn Pflicht, im Antrag eine ID anzugeben, die vor Beantragung von der Senatsverwaltung für Finanzen, Referat II B, unter folgendem Link vergeben wird:

Ehrenamtsnetz (berlin.de)

Ausgenommen hiervon sind natürliche Personen, Einzelunternehmen und GbRs mit natürlichen Personen sowie eingetragene Kaufleute als Antragsteller. Mit dieser ID wird die Registrierung der Unternehmen in der Transparenzdatenbank dokumentiert.

Nach Erhalt der Zugangsdaten muss der Antragsteller die Pflichtangaben und ggf. zusätzliche Angaben auf freiwilliger Basis selbst ergänzen (unter den Registerkarten "Basisdaten" und "Transparenz").
Fragen und Antworten (FAQs) zur Transparenzdatenbank des Landes Berlin finden Sie hier..

Die Projektdokumentation ist die Bilanz des Projekts. Sie soll die zusammenfassende, abschließende Darstellung von Aufgaben und erzielten Ergebnissen sowie gegebenenfalls Hinweise auf weitere Arbeiten an dem Produkt / der Dienstleistung geben.

Inhaltlich stellt die Projektdokumentation das erreichte Ergebnis und die erfolgreichen Lösungswege für externe Interessenten dar. Ebenso ist eine Dokumentation weitergehender Erfahrungen (z. B. erfolglose Lösungsansätze) sinnvoll, um diese auch anderen Projekten zur Verfügung zu stellen.

Weiterhin ist eine Einschätzung der Einhaltung des geplanten Zeit- und Kostenrahmens erforderlich. Darüber hinaus ist die Verwertung des erzielten Ergebnisses zu dokumentieren (z. B: Produkt im Markt eingeführt / wird noch eingeführt / weitere Arbeiten sind noch erforderlich ...).

Der Transfer BONUS zur Förderung der Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft wird von der

IBB Business Team GmbH
Bundesallee 210
10719 Berlin
030 / 2125 - 4792

betreut. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Transfer BONUS und im Flyer der IBB.

Ihre Fragen konnten nicht beantwortet werden?
Kontaktieren Sie uns unter:

Janos Hantschick
Michael Laubach
zukunft im zentrum GmbH
Rungestr. 19, 10179 Berlin
T. +49 30 27 87 33 - 27
F. +49 30 27 87 33 - 36
office@transferbonusdesign.de